Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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440 Der eigene und unechte Wechsel.

ist vielfach besprochen und unerklärlich gefunden, oderunbefriedigend erklärt worden ^). Auffallend kann nurdie Verpflichtung bei eigenen Ordrewcchseln gefunden wer-den, weil hier die Indossamente bereits acceptirt sind,denn das Recht hat durchweg Sinn, und die Verpflich-tung hat bei eigenen Rectawechseln Sinn, zumal wenndas Indossament an Ordre lautet, weil bei diesen die In-dossamente nicht acceptirt sind und sich bei der Pflicht,richtiger Bedingung, der Präsentation zur Annahme dieweitere Pflicht von selbst versteht, im Fall der fehlendenAnnahme einen Protest Mangel Annahme zu erheben unddiesen zu notificiren. Übrigens erklärt sich die Verpflich-tung bei eigenen Ordrewechseln vielleicht am befriedigend-sten aus der Natürlichkeit der Ansicht: Da bei einem ei-genen Wechsel mit dem Indossament eine Tratte beginnt,so hat der Jndossatar eines eigenen Wechsels dieselben Rechteund Verpflichtungen, richtiger dieselben Rechte unter den-selben Bedingungen, wie der Nehmer einer Tratte, wobeiman leicht übersehen konnte, daß in dem an Ordre lau-tenden eigenen Wechsel bereits das Aceept dieser durch dasIndossament sich anschließenden Tratten enthalten sei. Viel-leicht wegen dieser Wechselordnungen heben andere Wech-selordnungen es ausdrücklich hervor, daß ein eigenerWechsel, auch wenn er indossirt sei, keiner Acceptation bedürfe.

2) Treitschre Encyclopädie. Bd. 1. S. 6166. CroppGutachten. S. 35. Einert W.R. S. 150153.

3) Unbefriedigend ist: man habe dem eigenen Wechsel dieWechselkraft häufig abgesprochen, und daher den Aussteller zumAcceptanten constituircn wollen, das Aceept vergewissern überdie Echtheit des Wechsels, und schließe Einreden, namentlich dieexceptio noii numeratss jioeuuigs, aus.

4) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 62. 63.