8. 273. Der unechte Wechsel.
44 t
§. 273.
Der unechte Wechsel.
Der eigene Wechsel ist ein echter Wechsel, er ist einSnmmenversprechen. Ein Schuldschein mit Wechselkraft,worunter nur die procefsualische Wechselstrcnge verstandenwerden kann, ist kein Wechsel, sondern ein Schuldschein,man kann ihn, weil er in einer freilich unwesentlichen,aber gewöhnlichen Folge dem Wechsel gleichsteht, einen un-echten Wechsel nennen. Eine Schuld (versteht sich eineGeldschuld) darf vertragsmäßig der processualischcn Wech-sclstrenge unterworfen werden, vorausgesetzt der Schuld-ner ist wechsclsähig. Denn es können Bedingungen desSummcnversprechcns, welche dieses einem Schuldverhält-niß gleich stellen, nicht für unstatthaft gehalten werden.Es ist nicht ungewöhnlich, daß Urkunden, welche über ei-nen Kauf, eine Miethe, eine Pacht, ein Darlchn, undandere Rechtsgeschäfte aufgenommen sind, eine Unterwer-fung unter das Wechselrccht aussprechen. Diese Wortebilden die Wechselclausel. Die Wechselclausel, welche inden gebräuchlichen Wechselformularen des trassirten unddes eigenen Wechsels in dem einen Wort Wechsel (//gegendiesen Wechsel") enthalten ist, lautet in den unechten Wech-seln gewöhnlich so: und verspreche (gute) (richtige) Zah-lung nach Wechselrecht, oder: und verpflichte mich nachWechselrccht, oder: zahlbar nach Wechselrccht. Man kanndie Unterscheidung zwischen echten Wechseln und unechtenWechseln auch mit den Worten machen: Wechsel und Hand-schriften mit der Wechselclausel, obgleich dieß nicht genauist, weil ein Wechsel offenbar auch eine solche Handschriftist. Es entspricht dieß aber einem bisherigen Sprachge-brauch, der mit diesen Worten die gewöhnlichen Wechselvon den unechten Wechseln unterscheidet, aber ohne sich