Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der eigene und der unechte Wechsel.

dessen deutlich bewußt zu seyn, daß es das Summenver-sprechen ist, welches den Wechsel in der gewöhnlichenForm von den Handschriften, d. h. Schuldversprechen,Schuldverschreibungen, Schuldscheinen, mit der Wechsel-clausel unterscheidet H. Es kaun im einzelnen Fall zwei-felhaft seyn, ob in einer Verschreibuug ein Wechsel, alsoein Summenversprcchcn, oder ein Schuldschein mit Wech-selkraft beabsichtigt ist Hier entscheiden allgemeine Re-geln 2).

8. 274.

WechselähnlicheS.

Es kommen Creditpapicre vor, welche den Wechseln ineinzelnen Beziehungen faktisch oder rechtlich gleichstehen.Hieher gehören die Anweisung^, das Platzbillet , derBon , das Handelsbillct *). Der Begriff des Han-

1) Vgl. hier die frühere Auffassung: Bankert cko clau-8>>Iu cainbiali ciisseiUatio. lüjwias 1821. Bend er W.R.Bd. 2. 8. 389. S. 36-40.

2) Vgl. den mecklenburger Entwurf S. 185. Art. 138.

3) Die Angabe der Valuta ist nicht entscheidend, weil sicheben fragt, ob auf ihr die Verpflichtung beruhen soll. D. 31.

I). cko prvbationibu8 (22. 3.). 6omi»emorstionein in cliiio-grapbo pscuniarum, c^uas ex alia cau8a ckabero ilieoutui',laotam, vim obligationi8 non liaboro.

1) Vgl. oben Bd. 1. 8. 121127.

2) Wien den

Einen Monat nach ckato bezahle ich gegen dieses mein Bil-let an die Ordre des Herrn- die Summe von. Werthin Waaren. N. N.

Dieses Formular aus Sonnleithner 8- 529.

3) Gut für Gulden ein tausend Wiener Währung in drei

Tagen zahlbar. N. N.

Wien den

1000 fl. W.W.