Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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450 Trasft'rte und eigene Wechsel.

Avresse der Tratte bezeichnet den Ort, wo der Trassat zutreffen ist. Dieser Ort versteht sich zunächst auch als derZahlungsort. Wenn aber eine Tratte als Zahlungsorteinen andern Ort angiebt, als den Ort, auf welchen sieadrcssi'rt ist, also wo der Trassat zu treffen ist, so heißtsie eine domicilirte Tratte. Der Zahlungsort heißt dasDomicil. Derjenige, welcher hier zahlen soll, heißt derDomiciliat. Die domicilirte Tratte nennt das Domi-cil, der Trassat soll den Domiciliaten nennen^).Die Zahlung der Wechsel summe soll am Zahlungs-ort geschehen, zahlen soll also der Domiciliat, ver-mitteln soll durch Benennung des Domiciliaten dieseZahlung der Trassat. Es kommt nun in Betracht dasVerhältniß 1. des Trassanten zum Trassaten und zumDomiciliaten; 2. des Trassaten zum Domiciliaten; 3. desWechselnehmers zum Trassanten; 4. des Wechselnehmerszum Trassaten, welcher ein Accept gab; 5. des Wechsel-nehmers zum Domiciliaten, welcher ein Accept gab.1. Der Trassant ist dem Trassaten, gar nicht dem Do-miciliaten , zur Deckung verpflichtet, wenn die Tratte vomDomiciliaten bezahlt ist. 2. Der Trassat ist dem Do-miciliaten zur Deckung verpflichtet, wenn dieser die Trattebezahlt hat. Die Verpflichtung dort wie hier ist begrün-

2) So denken eS auch die Wechselordnungen, z. B. die beiTreitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 83 86. angeführten.Denn wenn der Trassant auch den Domiciliaten nennt, so istder Trassat dafür, daß die Zahlung der Wechsclsumme erfolge,bedeutungslos. Das Accept des Trassaten hat eine andere Be-deutung, es ist als Aval der Tratte, der Trassat, welcher accep-tirt, also als Mittrassant zu behandeln. Dieser seltene Fall,daß die Form der domicilirten Tratte nur bezweckt, den Trassa-ten als Mittrassanten zu verpflichten, bedarf nur dieser Erwähnung.