Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 278. Domicilirte Wechsel.

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Zahlungsort identisch und nicht ein verschiedener ist, istder Character des Platzwechsels, im Gegensatz des Di-stancewechscls. Die Identität des Wohnortes der Wech-selpersonen ist gleichgültig. Eine Tratte, wie auch eineigener Wechsel, kann ein Platzwechsel seyn. Das ge-meine Recht kennt den Unterschied zwischen Platzwechselund Distancewechsel nicht. In dem Particularrecht kommter zu dem Zweck vor, um die Platztratten zu verbieten,und kann nur aus diesem entnommen werden, weil dieBestimmung, wann zwei verschiedene Orte als identischgelten sollen, eine rein willkürliche ist. Wo Platztrattennicht verboten sind, ist (in der Wirkung) kein Unterschiedzwischen Platzwechsel und Distancewechsel, die Rechte auseinem Platzwechsel sind nicht eigenthümlich bedingt. Dem-nach besteht, wenn überhaupt, auch bei Platzwechseln dieVerpflichtung, d. h. Bedingung der Notifikation des Pro-testes 2).

§. 278.

Domicilirte Wechsel.

Domicilirte Wechsel I. Domicilirte Tratten.Der Wohnort ist für den Begriff unwesentlich. Die

S. 535544. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 484486. Vgl. auch oben 8- 163. No. 5. S. 7981.

2) Diese Verpflichtung ist es, welche die Note 1. ange-führte Abhandlung von Cropp vorzugsweise erörtert.

1) Blisch Darstellung der Handlung. Bd. 1. S. 109. 110.Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Abh. XXVII. S.564577. Pvhls W.R. Bd. 1. 8> 277. 279. S. 326335. Treitschke Encyclopädie. Bd.,1. S. 1721. 30. 31.8386. 340344. 383388. Bd. 2. S. 7982. 138142.678.679. Schiebe 8. 184190. Vleibtreu 8- 132. 133.Jacobscn Abhandlungen. S. 153.

Thöl's Handelsrecht. 2r Bd.

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