Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Trassirte und eigene Wechsel.

der Jndossatare aus dem Accept ist nicht das Recht desTrassanten als Wechselnehmers, welches auf sie übertra-gen wäre. 2. Der Trassant begiebt die Tratte durch seinIndossament, in dem Geben der Tratte und dieses Indossa-mentes liegt der erste Begebungsvertrag Dieser ist da,wenn gleich der wesentliche Inhalt des trasstrten Wechselsauf beide vertheilt ist. Denn beide zusammen bilden denWechsel, welcher begeben wird. Der erste Geber diesesWechsels ist zwar der Form nach Trassant und Indossant,er ist aber der Sache nach ersichtlich Trassant, und da-her, so weit etwas darauf ankommt, nicht als Indossantzu behandeln, sondern als Trassant. Es ist für allesBemerkte gleichgültig, ob die Tratte für eigene oder fürfremde Rechnung gezogen ist ^). II. Es kommen auchIndossamente an eigene Ordre vor, aus denselbenGründen wie solche Tratten. III. Es kommen Tratten undIndossamente vor, welche zahlbar lauten an mich selbst

8. 277.

Platzwechsel.

PlatzwechselDaß der Ort des Datum und der

5) Es ist unrichtig, wenn man sagt: das Indossament er-setze den Mangel des Wechselcontracts, denn in dem Geben desIndossaments liegt eben der Wechselvertrag. Dieß gegen Wie-ner Abhandlungen aus dem Gebiet der Nechtsgeschichte. Leip-zig l846. S. 117.

0) Unrichtig behauptet Wiener a. a. O. S. 117. 118.,daß bei einer für fremde Rechnung gezogenen Tratte an eigeneOrdre der Trassant der Wechselnehmer, und der Dritte, fürdessen Rechnung gezogen ist, der wahre Trassant sei, mit wel-chem der Wechselcontract geschlossen werde.

7) Am häufigsten sind dergleichen Indossamente. Sie lau-ten z. B.Für mich an mich selbst."

1) Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Abh. XXV.