Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 276. Wechsel an eigene Ordre. 447

§. 276.

Wechsel an eigene Ordre.

Wechsel an eigene Ordre *). Es kommen Trattenvor, welche zahlbar lauten an eigene Ordres. Einesolche Tratte wird begeben durch ein Indossament des Tras-santen. Wenn der Wechsel nicht indossirt und auch nichtacceptirt ist, so fehlt jeder Wechselvertrag. 1. Die Ac-ceptation, bevor indossirt ist, enthält nicht nur die Über-nahme des Auftrages, an die Ordre des Trassanten zuzahlen, sondern auch ein Accept, welches dem Trassanten,der nun auch Wechselnehmer ist, gegeben wird, denn dieWorte an eigene Ordre bedeuten an mich oder meineOrdre Bevor die Tratte indossirt ist, ist der Tras-sant der Wechselnehmer, der Acceptant der Wechselgeber,und die Tratte ein eigener Wechsel Die Deckungs-pflicht des Trassanten kann eine Compensationseinrede ge-gen sein Recht aus dem Accept begründen. Das Recht

1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.40699. Phoon-sen amsterdamer Wechselgebrauch cap. XXXVI (in Siegelcorzi. j»r. camlr. 1. II. S. 330334).

2) Die Formel ist

an meine Ordre,

an die Ordre meines Indossaments,und dann die Valuta oft so:

Werth in mir selbst.

3) Heisc und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 3641.§. 16. 17. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 497.

4) Wenn der Trassant zum Trassaten spricht: Zahle an mich(oder meine Ordre), so heißt das: Ich will, daß Du an mich(oder meine Ordre) zahlest. Wenn der Trassat acceptirt, alsohierauf ein Ja giebt, so verspricht er: Ich will an Dich (oderDeine Ordre) zahlen. Also ein eigener Wechsel, so lange dieweitere Ordre auf dem Wechsel fehlt.