Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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452 Trassirte und eigene Wechsel.

lungsort zu zahlen. b. Das Aecept enthält, wennder Domiciliat ein Anderer als der Trassat ist, das Ver-sprechen, die Regreß summe für den Fall, daß der Do-miciliat die Wechselsumme nicht zahle, zu zahlen. DerTrassat, welcher Acceptant ist, haftet nicht für die Wech-selsumme aus dem Aecept einer fremden Tratte, so scheintes nur, sondern er hastet als Trassant für die Regreß-summe aus seiner eigenen Tratte und dem Protest Man-gel Zahlung. Das Aecept kann freilich auch als bloßeÜbernahme des Auftrages gegenüber dem Trassan-ten, verbunden mit einer dem Wechselnehmer vom Tras-saten auf den Domiciliatcn gegebenen Anweisung auf-gefaßt werden, dann würde der Trassat dem Wechselneh-mer nicht verpflichtet seyn, weil der Assignant es aus derAnweisung nicht ist Daß mit dem Aecept mehr alseine solche, nämlich ein Summenversprechen, also eintrassirter Wechsel gegeben wird, dieser Rcchtssatz beruhtauf der äußeren Auctorität eines Gewohnheitsrechtes, con-struiren läßt er sich so wenig wie sein Gegentheil. DerWechselnehmer hat demnach aus dem am Zahlungsorterhobenen Protest Mangel Zahlung das Regreßrecht nachseiner Wahl gegen den Trassaten, welcher acceptirt hat,und gegen den Trassanten. 5. Domiciliat und Wechsel-nehmer. Der Domiciliat, welcher ein Aecept giebt, istdem Wechselnehmer zur Zahlung der Wechselsumme, alsowechselrechtlich verpflichtet. Es ist ohne Grund, das Ac-cept dieses Trassaten für bedeutungslos zu erklären. H.Der domicilirte eigene Wechsel ist dasselbe, was

4) Vgl. oben Bd. 1. Z. 124. No. 2.

5) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 383388. Bd. 2.S. 678. 670.