Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
453
Einzelbild herunterladen
 

§. 278. Doim'ci'lirte Wechsel.

453

ein eigener Distancewechsel ist. Jener wie dieser nennteinen Ort, das Datum des Wechsels, und einen andernOrt als Zahlungsort. 1. Auszuscheiden ist zunächst einFall. Ein der Form nach eigener Wechsel, welcher einenAndern, als den Wechselgeber, als Zahler bezeichnet^),ist sichtlich kein eigener Wechsel, sondern eine Tratte, undganz als solche zu behandeln, das geschriebene Verspre-chen, selber die Wechselsumme zu zahlen, ist, weil es alssolches durch die Benennung des Domiciliaten sinnlos ist,auszulegen als Versprechen, die Regreßsumme zu zahlen,falls die Zahlung der Wechselsumme ausbleibe. Ein sol-cher domicilirter eigener Wechsel ist also eine Tratte,eine Tratte in ungewöhnlicher Form^). Ein solcher, sozu sagen, fremd domicilirter eigener Wechsel gehört alsogar nicht hierher ^). 2. Dem domicilirten eigenen Wech-

6)Gegen diesen meinen Wechsel zahle ich an die Summevon. Zahlbar bei Herrn (Name) in (Zahlungsort)."

7) Dahingegen ist der Satz, daß die Tratte nichts Anderes,als ein eigener domicilirter Wechsel sei, nicht zuzugeben, wennman an dem Begriff des eigenen Wechsels, nach welchem derWechselgeber die Wechselsumme verspricht, festhalten will, auchnicht der Satz, daß die Tratte aus dem eigenen domicilirtenWechsel sich entwickelt habe, da die Tratten entschieden früherenUrsprungs als die eigenen Wechsel sind. Beide Sätze hat Ei-ne rt Wechselrecht an verschiedenen Stellen. Die Art, wieTrcitschke II. S. 678. 679. jenen ersten Satz widerlegt, be-darf der Berichtigung.

8) Mit Unrecht bespricht Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1.S. 385387. einen solchen Wechsel mitbestimmtem" Domicil,wie er ihn (wohl nicht treffend) nennt, als die eine Art, vonzweien, des eigenen domicilirten Wechsels, statt ihn ganz ausder Reihe der eigenen Wechsel auszuweisen. Was er zur Cha-ractcristik eines solchen Wechsels anführt, stellt denselben gerade