Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Traffirte und eigene Wechsel.

sel ist wesentlich, weil der Wechsel sonst kein eigenerWechsel ist, das Versprechen des Wcchselgebers, selber amZahlungsort die Wechselsumme zu zahlen s). Der Gebereines domicilirten eigenen Wechsels ist dem Wechselnehmer(dem ersten, wie den Jndossatarcn) verpflichtet, am Zah-lungsort zur Zahlungszeit die Wechselsumme zu zahlen.Das Recht hierauf ist ein Recht lediglich aus dem Wech-sel. Wenn diese Zahlung ausbleibt, so ist der Klagezu einer andern Zeit, wie an einem andern Ort, gegenden Wechselgeber ein Protest Mangel Zahlung nichtwesentlich, denn es steht die Verpflichtung des Wechselge-bers, später zu zahlen, nicht unter der Bedingung,daß die gehörige Zahlung ausgeblieben ist. Ware die-ses, so würde der Protest die beweisende Form für denEintritt der Bedingung seyn Es fchlt aber an einem

als Tratte heraus, mit alleiniger Ausnahme des Satzes, daßder Regreß gegen den Wechselgeber bei mangelndem oder ver-spätetem Protest nicht verwirkt sei. Dieser Satz ist aber zuläugnen. Er ist auch auf weiter nichts gestützt, als auf die Mei-nung, daß man bei dem eigenen Wechsel das im Empfang derValuta gegründete Schuldverhältniß nicht außer Acht lasse» dürfe,daß der Geber eines eigenen Wechsels kraft einer causa äobeoüi,für welche der eigene Wechsel nur als Beweis und Sicherungs-mittel dienen solle, schulde. A. a. O. S. 386. Allein auchbei den eigenen Wechseln ist das Summenversprechen unabhän-gig von allen unterliegenden Verhältnissen.

9) Daran, daß er am Zahlungsorte selber zahlen will, er-kennt man den eigenen Wechsel. Nicht daran, daß er die Wcch-sclsumme selber zu zahlen verspricht, denn dieses Versprechen ist,wenn er jenes nicht will, als ein Versprechen der Regreßsummeauszulegen, der Wechsel also dann eine Tratte.

10) Nicht der Wechselnehmer hat zu beweisen, daß die ge-hörige Zahlung ausgeblieben ist, sondern der Wechselgeber hat