§. 278. Domicilirte Wechsel. 455
ausreichenden Grunde, in der Angabe der beiden Orte(ves Datum und des Zahlungsortes) die Vereinbarungzu finden, daß der Wechselgeber einerseits zur wörtlichenWechselzahlung, andererseits, wenn diese ausbleibe, zurZahlung der Regreßsumme, wie ein Trassant, also unterdenselben Bedingungen, mithin gar nicht bei fehlendemProtest verpflichtet seyn solle. Der Protest ist nicht we-sentlich für das Recht überhaupt gegen den Wechselgebcr,aber bedeutend, nicht als Form, sondern nur als Beweis-mittel, für das Recht auf das volle Interesse, weil diesesRecht den Beweis der rechtzeitigen und sonst gehörigenPräsentation, d. h. hier Mahnung, voraussetzt. DieHaftung des Indossanten eines domicilirten eigenenWechsels ist keine eigenthümliche. Jeder Indossant, einerTratte wie eines eigenen Wechsels, haftet, weil das In-dossament eine Tratte ist, wie ein Trassant. Die Indos-santen eines domicilirten eigenen Wechsels sind daher nichtregreßpflichtig, wenn der gehörige Protest Mangel Zah-lung fehlt. Als ein solcher kann ein Protest nicht gelten,welcher an einem andern Ort, als dem Zahlungsort er-hoben, darthut, daß der Geber des Wechsels zur Vcr-fallzeit an jenem Ort war, weil keineswegs nur die Zah-lung eine annehmbare ist, welche der Wechselgeber in ei-gener Person leistet"). Daß der Wechselgebcr nicht per-sönlich am Zahlungsort und auch nicht dort vertretenwar, muß ein Platzprotest (Windprotcst) beweisen.
zu beweisen, daß sie erfolgt ist, es ist die Einrede der Zah-lung, welche er behauptet (und beweisen muß), wenn er dieNichtzahlung läugnet.
11) Dieß gegen Treitschke Encyclopädie. Band 1. S.384.