Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Traffirte und eigene Wechsel.

§. 279.

Der Blankowechsel und das Blancvindossament.

I. Das Blancoindossament*). Ein solches liegtvor, wenn das Indossament den Jndossatar nicht nennt,mag es im Übrigen vollständig seyn, oder nur den Na-men des Indossanten und weiter nichts angeben ^). 1.

Es wird gern gebraucht r>. bei Begebung eines Wech-sels in Verkaufscommission; ü. um den mehrmaligen, oftverbotenen, Giro zu verbergen; o. um nicht selbst, alsNehmer, auf dem Wechsel zu erscheinen, namentlich des-halb, um nicht selbst bei weiterer Begebung wechselrecht-lich verpflichtet ^), oder um nicht dem Geber des Wech-sels, dem man nicht persönlich gegenüber tritt, bekanntzu werden; 6. um den Wechsel noch leichter übertragbarzu machen. Mit einem Blancoindossament versehen, gehtdann der Wechsel durch mehrere Hände, ohne daß dieNamen der Wechselnehmer auf dem Wechsel erscheinen.Diesen angeführten Zwecken dient das Blancoindossament,es ist daher beliebt. Unweise, und vergeblich wäre es,dasselbe zu verbieten *). Das ausgefüllte Indossament

Uiscius sxeicitntio j. c. 8sxtu. 6oettingss. 1780.8ecl. V. 6e inäosssmeMo csmbii in binnen. üinsrt mecii-latiouum all jus cainbiais 8pecimen IV. 6s iullossnmento inbinnen scrssuo. Daniels W.R. S. 97111. TreitschkeEncyclopädie. Bd. 1. S. 486493. Pöhls W.R. Bd. 2.S. 702708.

1) Vgl. die Ausführung oben in 8. 233. No. III. 8.

2) Mariens Ursprung des Wechselrechts. S. 7072.

3) Denn ein ausgefülltes Indossament mit der ClauselohneRegreß" vermeidet man gern, weil in dieser das Mißtrauen sichausspricht, daß der Wechsel nicht werde honorirt werden.

4) Vgl. unten Note 5.