Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§. 279. Blankowechsel und das Blancoindoffament. 457

hat vor demselben seine eigenthümlichen Vorzüge, besondersden, daß etwaige Betrügereien leicht aufzuspüren sind2. Erlaubt ist das Blancoindoffament in einigen Particu-larrechten, freilich zuweilen mit Beschränkungen ^), in an-dern ist es verboten ^), gilt aber als einfache Procura v).Gemeinrechtlich ist es für statthaft zu halten, weil es indem Willen der Contrahenten steht, eine gefährliche Artder Legitimation zu wählen. 3. Das erlaubte Blanco-indossamcnt hat folgende Wirkung, a. Die Gefahr durchdasselbe trägt der Wechselnehmer, welcher sich freiwillig einsolches Indossament gefallen läßt, nicht der Blancoindos-sant. d. Auch bevor es ausgefüllt ist, hat der Wechselneh-mer das Recht aus dem Wechsel und das Eigenthum desWechsels, so daß keineswegs der Blancoindossant bis zurAusfüllung als Wechselgläubiger und Eigenthümer des

5) Wenn Einertö (Wechselrecht. S. 123136. §. 28.)Meinung die ist, daß die Gesetzgebung das Blancoindossamentnicht verbieten solle, so ist ihm beizustimmen, wenn die, daß dasausgefüllte Indossament wie ein Indossament in Blanco, aufInhaber, zu behandeln sei, so ist zu entgegnen, daß in demWechsel auf Namen mit Indossament auf Namen viel kaufmän-nische Weisheit steckt. Es ist auch zu bezweifeln, ob die mei-sten Wechsel durch Blancoindossament übertragen werden. AlsAusnahme für besondere Zwecke ist also nicht das ausgefüllteIndossament (so a. a. O. S. 144. 8- 32.), sondern das Blan-coindossamcnt anzusehen.

6) Hannoversche W.O. 8- 14. Ausfüllung: TreitschkeEncyclopädie. Bd. 1. S. 488. 489.

7) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 236. 237. 489493. Die Verbote werden aber nicht beachtet. Einert W.N.S. 126128. 135.

8) Locke cko commorce. ^rk. 137. 138.