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Trassirte und eigene Wechsel.
Wechsels gilt Es ist ein Indossament an den Inha-ber , daher ist der Wechselinhaber durch seinen Besitzlcgitimirt, und wird der Wechsel durch bloße Übergabezu Eigenthum übertragen, o. Der Wechselinhaber hat dieBefugniß, das Indossament auf sich oder einen Drittenauszufüllen, sie ist ihm implicite von dem Blancoin-dossanten eingeräumt, daher diesem nicht ein ausgefülltesIndossament untergeschoben wird <l. Nach der Aus-füllung kann die Übertragung des Wechsels nicht durchÜbergabe desselben geschehen, sondern nur durch ein ge-schriebenes Indossament, das aber wieder in Blanco oderauf Inhaber gestellt seyn kann. e. Der Trassat läßt gernden Präsentanten zur Zahlung den Wechsel an sich aus-füllen, damit der Empfänger aus dem Wechsel ersichtlichsei. Dieser Zweck wird aber einfacher und sichererdurch Quitung mit Namensunterschrift erreicht, k. DerBlancoindossant haftet dem Wechselinhaber in der Maaßeeines Indossanten und nach der processualischcn Wechsel-strenge. Seine Nachmänner, durch deren Hände derWechsel geht, ohne daß ihre Namen auf demselben er-
9) Westphal deutsches Privatrecht. Bd. 2. S. 345—355.zunächst S. 345. 346. §. 4. 5. S. 352—354. No 14—18.Anderer Ansicht, durch das französische Recht verleitet, WenderW.N. Vd. 1. S. 611. No 1. 2. S. 615. No 6. und PöhlSW.N. Bd. 2. S. 345. 706. 707.
10) ONittx S. 173—176. 183. 194. Hiomson S.299—302. Diese Citate auö Acten.
11) Hierauf gründet Wender W.R. Bd. 1. S. 613. nurdie zweite Befugniß, auf einen Dritten auszufüllen, nachdemdie erste zufolge eines Handelsgebraucheö feststehe.
12) Cropp Gutachten. S. 99.
13) Denn man kann dem Jndossatar keinen Eid aufbürden,daß er seinen Namen als Jndossatar nicht geschrieben habe.