Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 279. Blankowechsel und das Blancoindossament. 459

scheinen, hasten weder als Indossanten, noch nach pro-cessualischem Wcchselrecht, sondern jeder derselben hastetseinem Nachmann in der Maaße eines Cedenten und imordentlichen Proceß. Die Valuta schuldet der Wechselneh-mer oder ein Anderer seinem Sontrahenten, nicht der Wech-selinhaber als solcher dem Blancoindossanten. 4. Wenndas Blancoindossament verboten ist, muß der Inhabereines in Blanco indossirten Wechsels sich durch Nachwei-sung der gültig geschehenen Sessionen legitimiren. Istaber das Indossament auf ihn ausgefüllt, so ist er legi-timirt, und der Beklagte, welcher behauptet, daß derWechsel durch Blancoindossament an den Kläger gekom-men sei, muß diesen Umstand, und, will er ihn imWechselproceß geltend machen, in contiuenti beweisen,wogegen der Kläger roplieando die gültigen Sessionendarthun muß. II. Der Blancowechsel"). Ein Wech-sel, welcher den Wechselnehmer nicht nennt, noch sonstbezeichnet, ist ein Blankowechsel (in diesem Sinn). Erkommt häufig so vor, daß in dem Wechsel da, wo derWechselnehmer dem Zusammenhang nach angegeben seynmüßte, ein Platz unbeschrieben (offen) gelassen ist. DieBlankowechsel sind weit seltener als die Blancoindossa-mente. Da das Indossament eine Tratte ist, so giltdas, was vorhin vom Blancoindossament bemerkt ist,auch von der Blancotratte ^). Das Recht des eigenen

14) Der Blankowechsel kann auch so lauten: Gegen diesenmeinen Wechsel zahlen Sie (zahle ich) am 1. Januar diesesJahreS die Summe von hundert Thalern. Nun Adresse undUnterschrift.

15) Man braucht nur bei dem vorhin Bemerkten statt Blan-coindossament, Blancoindossant, Indossament, indossiren zu le-