Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Duplikate und Copien.

(Trassant, Indossant), welcher das eine Duplicat einge-löset hat, sicher gegen allen Anspruch aus den andern Dupli-katen , weil alle Duplikate ersichtlich (aus der Numerirung)nur als eine Ttratte gelten sollen. In Betreff des Ac-ceptanten ist dieß anders ^). Der Acceptant eines Exem-plars haftet aus diesem seinem Accept, ohne durch dieEinlösung eines andern Exemplars befreiet zu werden,und haftet daher, wenn er mehrere Exemplare aceeptirt,aus einem jeden Accept. Dieser Rechtssatz hat eine nichtwegzuläugnende Handelsüsance für sich und findet sich wohlin allen Wechselordnungen, welche über den Punkt sichaussprechen ^). Eonstrukrt kann er nicht werden ^).

L. Eine zweite Art des Gebrauches. Es

8) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Dd. 1. S. 3135. §.6.S. 358. 359. No. 4. Bd. 2. S. 811813. K. 10. Braun-schweiger Entwurf S. 80. 81. Mecklenburger Entwurf.S. 137. 138. Art. 92.

9) Die Folge dieses Satzes ist, daß daS Accept gar nicht inmehreren nur einfach geltenden Exemplaren gegeben werden kann,obgleich die Tratte und auch das Indossament so gege-ben werden kann; und doch sollen gerade die mehreren Exem-plare das Trattenpapier vermehren, damit die Tratte nicht soleicht verloren gehen kann.

10) Stände die Handelsüsance nicht entgegen, so würdeman folgende Sätze behaupten müssen: Der Trassat, welcher einDuplicat, oder mehrere, oder sämmtliche, aceeptirt hat, ist, wenner ein Duplicat, sei dieses mit seinem Accept versehen oder nicht,eingelöset hat, sicher gegen allen Anspruch aus seinem Acceptauf einem andern Duplicat, weil ersichtlich nur eine Tratte,wenn gleich in vervielfältigter Form gegeben, bezahlt werdensott und mithin aceeptirt ist. Das mehrfache Accept ist nur einAccept, verpflichtet also nicht mehrfach, und das Accept ver-pflichtet gar nicht mehr, wenn der Acceptant die Tratte in einemExemplar eingelöset hat.