Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 281. Wechselduplicate. Fortsetzung. 465

kann aber auch ein Indossant die mehreren Exemplarean verschiedene Jndossatare begeben, von denen nun je-der den Wechsel weiter begeben kann. In diesem Fallist es so. Der Vormann, welcher das eine Duplicat ein-gelöset hat, ist aus seinem auf dem andern Duplicat ste-henden Wechsel (Tratte, Indossament) selbst demjenigenJndoffatar nicht verpflichtet, welchem das eingelösete Du-plicat nicht begeben worden ist, weil alle Duplicate er-sichtlich nur als eine Tratte gelten sollen. Der Indossant,welcher die Duplicate an verschiedene Jndossatare begebenhat, hastet diesen und ihren Nachmännern aus einem je-den Duplicat, denn seine Indossamente sind augenschein-lich nicht ein Indossament, wie die mehreren eines jedenseiner Vormänner, sondern sind mehrere Indossamente.Seine Nachmänncr haften ihren Nachmännern nur ein-mal, weil sie ihr Indossament nur auf einem Exemplaregegeben haben, diesen seinen Nachmännern sind seine Vor-männer zwar verpflichtet, aber nicht mehr denen der übri-gen Exemplare, wenn das eine derselben eingelöset wor-den ist. Hieraus crgicbt sich: man kann, ohne Schadenfürchten zu müssen, Duplicate geben, nicht aber nehmen.

§. 281.

Wechselduplicate. Fortsetzung.

6. Eine dritte Art des Gebrauches*). Eskann auch ein Exemplar die Bestimmung haben, das Ac-ccpt zu enthalten, ein anderes, begeben zu werden. Je-nes ist dann gewöhnlich die Prima, dieses die Secunda.

1) Man hat bei dieser Art des Gebrauches die Duplicategenannt Duplicate zur Bequemlichkeit des Verkehres,oder schlechtweg zur Bequemlichkeit.

Thöl's Hcmdelörechl. 2r Bd.

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