Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
466
Einzelbild herunterladen
 

466

Duplikate und Copien.

Auf das zur Begebung bestimmte Exemplar wird danndie Notiz gesetzt, bei wem das für das Accept bestimmteExemplar sei, entweder bereits mit dem Accept versehen,oder damit das Accept gesucht werde ^). Diesen wollenwir den Bewahrer der Prima nennen, und das andereExemplar als Secunda denken. I. Der Nehmer der Se-cunda meldet sich bei dem Bewahrer der Prima, damiter diese erhalte Denn ist die Prima acceptirt, sosteht ihm, wenn er sie nicht hat, weder ein Recht ausdem Accept zu, noch kann er zu dem Protest MangelZahlung gelangen. Ebendeshalb ist er zur Empfang-nahme der Prima gegen deren Bewahrer legitimirt, d. h.dieser darf sie ihm ausliefern, dieser ist auch verpflichtetdazu, aber nicht ihm, dem Wechselnehmer, verpflichtet.Wenn die Prima nicht acceptirt und deshalb Protest Man-gel Annahme erhoben ist, so ist der Nehmer der Secundaebenso zur Empfangnahme der Prima und des Protesteslegitimirt. Wenn er die Prima, sei sie acceptirt odernicht, von deren Bewahrer nicht erlangen kann, so fehltihm das Accept, ungeachtet er es auf dem ihm dazu an-gewiesenen Wege gesucht hat, er hat daher, wenn er überdieses vergebliche Suchen einen Protest aufnehmen läßt,einen vollgültigen Protest Mangel Annahme. Erhält erdie Prima von deren Bewahrer, ohne daß sie acceptirtist, so erhält er entweder überdieß einen Protest MangelAnnahme, dann hat er aus diesem den Regreß Mangel

2) Es sind folgende Formeln gewöhnlich.

Prima acceptirt bei X.

Prima zur Acceptation bei X.

Prima zur Verfallzeit bei T.

3) Vgl. auch Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.362364.