Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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467
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§. 281. Wechselduplüatc. Fortsetzung. 467

Annahme, er kann auch selber noch einmal den Versuchmachen, das Accept zu erlangen, ohne dadurch irgendverpflichtet zu werden; oder er erhält sie ohne einen Pro-test Mangel Annahme, dann ist der über diesen Umstanderhobene Protest ein vollgültiger Protest Mangel Annahme,weil er das Accept nur bei dem Bewahrer der Prima,und nur dieser es bei dem Trassaten zu suchen hatte. Mitder Secunda kann kein Accept gesucht werden, weil dieseselber enthält, daß dafür die Prima bestimmt ist, unddaher auch kein Protest Mangel Annahme erhoben wer-den. Nach particulärer Vorschrift bedarf es für den Re-greß Mangel Annahme überdieß eines Protestes, welcherausweiset, daß auch das Accept der Secunda nicht zuerlangen war. II. Zahlung des Trassaten. Wird dieZahlung nur gegen die Prima gesucht, so zahlt der Tras-sat, er habe acccptirt oder nicht, gültig, d. h. er hat dasRecht auf Deckung. Denn aus der Prima erhellt nicht,ob überhaupt eine Secunda gegeben ist. Wird die Zah-lung nur gegen die Secunda gesucht, und diese vonihm eingelöset, so hat er das Recht auf Deckung, denner hat den auf der Secunda stehenden Zahlungsauf-trag erfüllt. Für dieses Recht ist es gleichgültig, daß er,wenn er die Prima acceptirt hat, aus diesem Accept ver-haftet bleibt. Wird die Zahlung gegen die Prima undSecunda gleichzeitig gesucht, so können beide Exemplaredieselbe Person berechtigen, indem beide denselben oderdieselben Wechselnehmer enthalten, oder indem die Sc-cunda eine Fortsetzung der Prima, nämlich von dem letz-ten Nehmcr der Prima weiter begeben ist, dann wirddie Auslieferung beider Exemplare gegen die Zahlung nichtgeweigert werden; es könnte aber auch durch die beidenExemplare, indem ein Wechselnehmer sie an verschiedene

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