Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Duplicate und Copi'en.

Jndossatare begeben hat, verschiedene Personen berechtigtseyn, wo dann die eine gegen die Secunda, die anderegegen die Prima die Zahlung beantragt. Der Trassat,wenn er nicht acceptirt hat, hat dann die Wahl, gegenwelches Exemplar er zahlen will; wenn er acceptirt hat,so ist er verpflichtet, das Accept oder die sämmtlichenAccepte, welche er gab, einzulösen, er wird mithin gegendie nicht acceptirtcn Exemplare nicht zahlen. III. Rechtund Verbindlichkeit des Bewahrers der Prima. Der Bc-wahrer der Prima steht mit demjenigen, welcher sie ihmübermittelt hat, damit er mit ihr das Accept suche undsie dem Nchmer der Secunda ausliefere, und nur mitdiesem seinem Eontrahcnten in einer Obligatio. Er istMandatar, nicht Depositar dieses seines Eontrahcnten,welcher der Trassant, oder ein Indossant, oder irgendein Anderer ist. Aus dem Zweck dieses Vertrages crgicbtsich, daß er die Prima dem Nchmer der Secunda gegenVorzeigung der letzter« ausliefern muß und darf. Erist aber auch verpflichtet, jederzeit dem Widerruf desAuftrages nachzukommen, mithin die Auslieferung derPrima an den Nchmer der Secunda zu unterlassen, wennder Mandant es so will IV. Der Nchmer der Sc-cunda ist Eigenthümer der Prima Denn der Ge-

4) Man sage daher nicht das depom'rte Exemplar, sonderndas versandte. Dieser Ausdruck ist um so passender, da manunter Versendung eines Wechsels recht eigentlich daS Suchendes Accepteö versteht.

5) Vgl. TreitschkeEncyclopädie.Bd.l. S.359362. §.5.

6) Die Secunda repräsentirt hier das begebenc, die Primadas versandte Exemplar.

7) Dieß nimmt auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.359362. 8. 5. an.