§. 281. Wechselduplicate. Fortsetzung. 469
ber und Nehmer der Secunda, auf welcher notirt ist,bei wem die Prima sei, können vernünftigerweise kei-nen andern Willen haben, als den, daß dem Nehmerder Secunda, da ihm entschieden alles Recht aus derPrima zustehen soll, auch alles Recht an der Prima zu-stehen solle. Dieser Wille genügt, um den Besitz unddas Eigenthum der Prima, obgleich diese selber nicht zurHand ist, zu übertragen, es ist das aber nicht eine sym-bolische Tradition, sondern ein Constitutum possessorium.Es ist nicht das Recht auf den Wechsel, sondern dasRecht aus dem Wechsel, welches ein in Händen Habendes Wechsels voraussetzt. V. Der Nehmer der Secundahat gegen den Bewahrer der Prima ein persönliches Rechtauf Auslieferung der Prima nur dann, wenn man an-nehmen darf, daß das Recht des Mandanten ihm ccdirtworden sei. Dem Willen einer Ccsston steht entgegen,daß der Wcchselgeber den Wechselnehmer von dem Ge-naueren des Mandatsverhältnisses nicht unterrichtet. VI.Der Nehmer der Secunda hat gegen den Geber derselben,sei dieser sein unmittelbarer oder sein mittelbarer Vor-mann, nicht ein Recht darauf, daß dieser die Prima her-beischaffe, denn gegen den Geber der Secunda als solchensteht dem Nehmer der Secunda als solchem nur der Re-greß aus dem Protest Mangel Zahlung und dem Pro-test Mangel Annahme zu. Nur derjenige, welcher ver-sprach, daß er mit der Prima das Accept wolle suchenoder suchen lassen, oder daß die Prima bereits acceptirtbei einer bestimmten Person sei, haftet demjenigen, wel-chem er so versprach, wenn er anders verfährt, oder esanders sich verhält, und zwar für das Interesse. Wennes ein Geber der Secunda ist, welcher das erstere ver-sprach, so haftet er aus dem nebenbei übernommenen Man-