Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Die Wechselfälschung.

ohne Faltet, man hat sie Kellerwechsel genannt^), derEntdeckung beugt man durch frühes Einlösen vor §). DenRechtswirknngen der Wechselfälschung wird man schwerlichnäher kommen durch die Berufung auf die Grundsätzeüber 1. orroi-, wobei man besonders mit der Annahmeeines Irrthums in den Motiven nicht zögerlich genug ist;über 2. ckolug; 3. eulim; 4. 038U8; auf 5. so mancheallgemeine Regeln, wie sie im Titel cke ro8uli8 jurw sichfinden, z. B. imp 088 iliilium nulln e8t obligatio; auf 6.Treu und Glauben, woraus Alles und daher nichts folgt.Auch sind folgende Sätze unbefriedigend. 1. Alles Rechtsaus dem Wechsel soll entbehren der Fälscher, der Helfer,der Mitwisser, weil man nicht durch eigenen ckoIu8 gewin-nen dürfe. Allein es kann der Fälscher schon aus andernGründen alles Rechts entbehren, und das wissentliche Neh-men eines Wechsels, der eine Fälschung erlitten, ist garnicht nothwendig ein ckolu8. 2. Derjenige Wechselgebersoll verantwortlich seyn, welcher der Verfälschung nichtvorgebeugt hat. So der Acceptant, wenn er seinem Ac-eept die Summe nicht beigefügt hat So der Tras-sant, wenn er die Summe nur mit Zahlen schrieb,wenn er nicht avisirte Es können vielmehr die Rechts-

4) Über diese Wechsel vgl. Blisch Darstellung. Bd. 2. S.163105. Über Proformawechsel vgl. die Dänische Verordnungvom 26. November 1731. (Meißner. Bd. 2. S. 257265.)

5) Auf den Begriff eines Kellerwechsels kommt nichts an,weil man dieses Wortes entbehren kann.

6) Vgl. Busch Darstellung. Bd. 2. S. 155. 156.

7) Mittermaier. §. 252a. Dieß ist aber ganz gegenden Geschäftsverkehr, und dann müßte er den ganzen Inhaltwiederholen, damit man nicht aus Tiebmann Ticfmann, aus einMonat eilf Monat machen, auch nicht ein Domicil beifügen kann.

8) Bend er W.R. Bd. 2. S. 237.