Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Wechselfälschuiig.

ceptanten ist nur derjenige Zahlungsauftrag die Voraus-setzung, welche dem ihm gegebenen Indossament, also sei-nem Begebungsvertrag entspricht, und dieser lautet aufdie größere Summe, die weitem Begebungsverträge kanner nicht vertreten, dieß liegt eben in dem Satz, daß jederWechselnehmer ein eigenes Recht aus den Wechseln hat.Daher ist der Acceptant auch demjenigen Jndofsatar, wel-cher zuerst die Tratte mit dem neuen Inhalt nahm, ver-pflichtet Dem Acccptanten ist derjenige Indossant,welcher zuerst die Tratte mit der größern Summe begab,zur Deckung verpflichtet aus seinem in dem Indossamententhaltenen und auf die größere Summe lautenden Zah-lungsauftrag. Dieß Alles wird bestätigt, wenn man dieTratte und die Indossamente als separate Tratten, alsojede für sich acceptirt denkt.

11) Irrig ist der mecklenburger Entwurf. S. 169. 170.