§. 288. Die Tratte verfälscht.
499
Der Acceptant. Der Fall ist dieser. Der Trassat giebtdas Accept in dem Irrthum, daß die Tratte so wie sienun lautet, vom Trassanten begeben sei. Man denke,daß die Summe vergrößert sei. Die Verpflichtung desAcceptanten zur Zahlung der größern Summe ist durchden Satz: er habe die größere Summe acceptirt, nichtgerechtfertigt. Soll dieß heißen: versprochen, und: jedemWechselnehmer versprochen, so bedarf dieß eben der Unter-suchung. Das Accept ist nicht ein eigener Wechsel desTrassaten, sondern ein trassirter acceptirtcr Wechsel, dasheißt der acceptirende Trassat verspricht nicht weiter, alser in der Tratte, gegen welche er zahlt, beauftragt ist zuzahlen 2). Wenn die Tratte indossirt ist, so ist er inmehreren Tratten, nämlich in der Tratte und deren In-dossamenten beauftragt. Hieraus folgt. Der Acceptantist denjenigen Wechselnehmern, an welche die Trattevor der Veränderung begeben ist, nur auf die ursprüng-liche Summe verpflichtet, denn die Tratte und die Vor-indossamente beauftragen nur die Zahlung der ursprüng-lichen Summe, und auch nur auf diese gehen die Bege-bungsverträge, also der Wille der Vorindossatare. Ausdiesem Grunde ist auch das Recht desjenigen Jndossatarö,welcher die Summe verfälschte, auf die ursprünglicheSumme beschränkt, und nicht deshalb, weil er der Ver-fälscher ist. Gegen und für die Verpflichtung des Accep-tantcn gegen die Nachindossatare kann man dieselben Gründegeltend machen, wie wenn die Tratte falsch ist ^), über-wiegend sind die Gründe für die Verpflichtung. Fürdas Recht des Jndossatarö gegen den Trassaten und Ac-
9) Vgl. auch oben §. 204.
10) Vgl. oben 285.
32 *
>»