Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
498
Einzelbild herunterladen
 

438

Die Wechselfälschung.

selber und in betrüglicher Absicht den ursprünglichen In-halt verändertes. Selten wird der Fall so seyn, daßder Trassant den neuen Inhalt kennt, und ihn für denursprünglichen hält Dieser Fall läßt sich nicht andersbeurtheilen, als unter Berücksichtigung der ihn begleitendenVerhältnisse, sie classificiren würde zu weitläustig seyn.b. DerIndossant. Der Indossant, welcher den neuenInhalt der Tratte kennt, weiß entweder, daß es ein neuerInhalt ist, wohin der Fall gehört, daß er selber die Ver-änderung vornahm, dann ist er aus seinem Indossamentnach Maaßgabe des neuen Inhalts verpflichtet, oder erhält den neuen Inhalt für den ursprünglichen. Der Haupt-fall ist hier, daß, als er die Tratte nahm, der ursprüng-liche Inhalt derselben bereits verändert war. Er haftetnach dem neuen Inhalt, also z. B. für die falsche Summe.Denn er ist aus der von ihm gegebenen, in dem Indos-sament enthaltenen neuen Tratte verpflichtet, deren ur-sprünglicher und unveränderter Inhalt der neue unechteInhalt der Grundtratte ist. Diese seine Verpflichtung hatum so weniger Bedenken, da er mit Rücksicht auf denneuen Inhalt die Valuta erhält. Sein Irrthum, daß derInhalt der Tratte der ursprüngliche sei, mithin sämmtlicheVormänner und der Acceptant ihm nach dem Wortlautder Tratte verpflichtet seyen, wenn er, in Regreß genom-men, sein Indossament einlösen müsse, kann für seineVerpflichtung aus seinem Indossament nicht relevircn. c.

7) So that cS ^a^erson und eben so Kediaäe. SolcheTrassanten suchen freilich nach der Begebung das Weite.

8) Der Trassant hat zwei Tratten mit verschiedenen Sum-men ausgestellt, und begicbt die eine auf die Summe der an-dern verfälschte in der Meinung, es sei diese andere.