8. 288. Die Tratte verfälscht. 497
sprünglichen Inhalt, also die vorgenommene Veränderungweiß.. Das Wissen des neuen Inhalts genügt, um sei-nen Vertragswillen auf den neuen Inhalt zu begründen,der Wechselvertrag (Begebungsvertrag, Acceptationsver-trag) ist auf den neuen Inhalt geschlossen. Der Wechsel-vertrag kann aber unter der Voraussetzung geschlossenseyn, daß der neue Inhalt zugleich der ursprüngliche Inhaltist. Diese Voraussetzung kann ihn möglicherweise vonder Verpflichtung aus dem Wechsclvertrag befreien, gänz-lich oder theilweise. Sie fehlt bei dem Wechselgeber, kannmithin seine Befreiung nicht begründen, wenn er die vor-genommene Veränderung wußte. Aus diesem Grundehaftet stets nach dem neuen Inhalt derjenige Wechselgeber,welcher selber die Veränderung vornahm, mithin stets derVerfälscher, aber nicht als solcher, und derjenige Wech-selgeber, welcher bei der Verfälschung mithalf, aber nichtals solcher, diese Personen stehen privatrechtlich dem Tras-santen gleich, welcher einen Schreibfehler verbessert, nurauf das Wissen der geschehenen Veränderung kommt esan. Die Frage ist also nun: Welche Wechselverträge sindes, die unter der Voraussetzung geschlossen werden,daß der Inhalt, den die Tratte ausweiset, der ursprüng-liche und nicht ein veränderter Inhalt sei? Die Voraus-setzung muß natürlich eine zweiseitige, vertragsmäßige,seyn, ein einseitiger Beweggrund ist irrelevant. Die Frageist zu richten auf die Verpflichtung des Trassanten, desIndossanten, des Acceptanten. n. Der Trassant. DerTrassant, welcher, als er die Tratte bezieht, den neuenInhalt kennt, wird regelmäßig auch wissen, daß es einneuer Inhalt sei. In diesem Fall ist er unbedenklich ausseinem Begebungsvertrag nach Maaßgabe des neuen In-halts verpflichtet, und es ist gleichgültig, daß vielleicht er
Thöl's Handelsrecht. 2r Vd. 32