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Die Wechselfälschung.
Inhalt des Wechsels anzuerkennen oder abzuläugncn hat.Würde der Wcchselglänbiger den Beweis der Nichtvcrän-dcrung führen müssen, so würde alles Recht aus einemWechsel bedeutungslos werden.
H. DieWechsclgeber nach der Veränderung.Der Trassant, welcher die Tratte, der Indossant, welchersein Indossament, der Acceptant, welcher das Accept gab,nachdem die Veränderung geschehen, ist keineswegs durch-weg nach dem neuen Inhalt verpflichtet. Die Umständekönnen sich sehr verschieden gestalten. Es ist vor Allemzu unterscheiden, ob der Trassant, Indossant, Acceptant,als er den ihn verpflichtenden Wechsel gab, den neuendurch die Veränderung entstandenen Inhalt kannte odernicht. 1. Wenn er ihn nicht kannte so beschränktsich sein Wechselvcrsprechen auf den ursprünglichen Inhalt,nur auf diesen geht sein Vertragswillc, also seine Ver-pflichtung gegen den ersten Nehmer der Tratte, wie ge-gen jeden Jndossatar. Da er aber die Form gegen sichhat, nämlich nur seine Namensschrift anzuerkennen oderabzuläugncn hat, so liegt ihm der Beweis derjenigen Um-stände ob, welche ergeben, daß er in den Inhalt, wel-chen die Tratte ausweiset, nicht consentirt habe, einschwieriger und wohl nie, weil nicht liquide, im Wech-selprotest zu führender Beweis. 2. Wenn der Wechsel-geber, als er den ihn verpflichtenden Wechsel gab, denneuen Inhalt kannte, so ist es möglich, daß er nurvon diesem Inhalt weiß, oder daß er auch von dem ur-
6) Z. B. die Tratte lautet auf 1000. Bevor der Trassantsie unterschreibt, oder bevor der Indossant sie indoffirt, oder be-vor der Acceptant sie acceptirt, ist sie auf 10000 verfälscht,ohne daß diese Personen, welche sie nur mit der Summe von1000 kennen, die Veränderung wahrgenommen.