Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 288. Die Tratte verfälscht.

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Inhalt der Tratte ist verändert. Dahin gehört Verände-rung der Wechselsumme , der Zahlungszeit, des Zah-lungsortes, und Anderes. Es ist nun zu unterscheidenI. Die Wechselgeber vor der Veränderung. DerTrassant, welcher die Tratte, der Indossant, welcher seinIndossament, der Acceptant, welcher das Accept^)^) gab,bevor die Veränderung geschah, ist nicht nach dem neuen,sondern nur nach dem ursprünglichen Inhalt der Tratteverpflichtet. Denn weiter geht der wirkliche Inhalt sei-nes Wechselvcrtrages (Begebungsvertrages, Acceptations-vertrages) nicht, und nur aus diesem ist er verpflichtet.Ihm liegt aber der Beweis der Veränderung ob, weiler nur seine Namensschrift und nicht auch überdieß den

2) Z. B. ein hundert in eilf hundert. Vier und vierzig inBier hundert vierzig.

3) In dem folgenden Tort ist vorausgesetzt, daß die Indos-samente echt sind. Es kann zu der Verfälschung des Inhaltsnoch die Unechtheit eines oder mehrerer Indossamente hinzukom-men. Z. B. der Finder einer verlorenen Tratte verfälscht dieSumme und begiebt die Tratte durch ein mit dem Namen desletzten Wechselnehmers, für welchen er sich ausgiebt, von ihmunterschriebenes Indossament. Die Wirkungen dieser Umständesind durch Combination des gegenwärtigen und der vorhergehen-den §§. zu bestimmen.

4) Hieher die Verfälschung (des Leclislle) der von lour-

lon et Uavol acceptirten Tratten. Busch Darstellung. Dd. 2.S. 196200. Zimmerl Beiträge zur Erläuterung des Wech-

sclrcchts. Wien 1806. S. 37120. Vgl. Wender W.R.Bd. 2. S. 233235. Note a.

5) Daß der Acceptant nicht über das ursprüngliche Accepthinaus verpflichtet sei, ist in Veranlassung des Falles des Ueclmcleausgesprochen in Pareres von Kaufleuten aus Röchelte, Bayonnc,Bordeaux, Marseille, Nantes, Rouen, Hamburg, London undAmsterdam . Lijcliageu. 1827. cloel 2. nr. 1. S. 27.