Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Die Wechselsälschung.

aber das Recht aus einem Wechsel nie abhängig seyn, sollnicht das Wesen des Wechsels und Wechselprotestes auf-gegeben werden, es muß daher der Wechselnehmer, damitein reiner Nechtssatz gewonnen werde, auch dann desRechts aus dem Wechsel entbehren, wenn die Täuschungüber die Identität, also die Unechtheit des Indossamentes,ihm gar nicht zugerechnet werden kann. Sonach ist jenerSatz so zu stellen: Der Nehmer eines falschen In-dossamentes hat kein Recht aus der Tratte.In Betreff der andern Wechselnehmer und aller Wechsel-geber hat das unechte Indossament die Wirkung des ech-ten. Dieß gilt auch von einem solchen Nachindossatar,welcher, als er dieß ward, die Unechtheit des vorausge-henden Indossamentes kannte. In dem Umstand, daß ermit dieser Wissenschaft hinterher ein Indossament nahm,liegt kein Grund, seine Rechte aus der Tratte anders, alssie ohne das sind, zu bestimmen ^).

8. 288.

Die Tratte verfälscht.

Die Tratte ist verfälscht *). D. h. der ursprüngliche

6) In dieser Wissenschaft liegt kein böser Glaube, wennüberhaupt die Unterscheidung für das Recht deS Nachindossatars,ob er in gutem oder bösem Glauben die Tratte erwarb, zuzuge-ben wäre. Sie ist wohl gemacht, aber unseres Wissens nirgendsgerechtfertigt worden.

1) 1^. 36. O. 6s V. 0. 45. 1. 8i cpiis, cum sliler eumconvenissot obligari, slUer per mueliiuaUcmem obliZolusest: erit cpiiüem suMIIitsli juri8 vl>8triclu8, 8eä 6oIi exce-püous uti pote8t; ^uiu euim per üolum odIiZaUi8 e8t, com-petit ei exceptio. I6em est et m uullu8 6c>Iu8 interce88it8tipnlanti8, 86cl ip8U re8 iu 8e äolum liabet: cum sulm >^ui8peiut ex eu 8tlpuIulious, Imc ip8s clolo lucit, c^uoll petit.