Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 403

der Person, nämlich der Identität seines Wechselge-bers mit dem auf der Tratte genannten letzten Wech-selnehmer. Wenn jeder Wechselnehmer der Identität sei-nes Wechselgebers genau nachforschte, so würden fal-sche Tratten und falsche Indossamente, von ganz beson-dern Umständen abgesehen, gar nicht vorkommen kön-nen. Die Pflicht dieser Prüfung wird begründet 1. durchdie Garantie, welche sie giebt; 2. durch einen allgemeingeltenden Rcchtssatz des römischen Rechts ; 3. durch diekaufmännische Ansicht, denn dem kaufmännischen Verfah-ren, nur die Unverdächtigkeit des Papieres zu prüfen,und der Ansicht, daß auf ein unverdächtiges Papier sicherdie Wechselsumme und die Regreßsumme muß gezahlt wer-den können, liegt das Verlangen jener Prüfung in ei-nem dunkeln Gefühl unter; 4. durch den Satz, daß je-der Wechselnehmer für die Wirklichkeit des Zahlungsauf-trages, den er überbringt, einstehen muß. Soll er nunauch nicht für die Wirklichkeit sämmtlicher Zahlungsauf-träge einstehen, so muß er doch für die des einen Zah-lungsauftrages, in Betreff dessen er und nur er die Wirk-lichkeit, also die Identität der Person prüfen konnte, ein-stehen. Weiter als zu der ihm möglichen Prüfungsoll der Wechselnehmer nicht, aber zu dieser muß er ver-pflichtet seyn. Sie ist genügend, aber auch erforderlich.Es ist nun der Satz gewonnen: Um ein Recht ausdem Wechsel zu erhalten, muß der Wechselneh-mer die Identität prüfen. Durch diese Prüfung wirdregelmäßig einem falschen Indossament vorgebeugt werden,ein solches kann aber auch trotz der sorgfältigsten Prü-fung vorkommen. Von der Diligenz oder Culpa kann

5) 4,. 19. xr. 19. äs II. I.: Eui cnin allo eoutralut, velest, vel cledet esse nou iZnaivs conclitionis essis.