Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Die Wechselfälschung.

auf Deckung, der Trassant ist nicht bereichert. WennProtest Mangel Zahlung des Trassaten erhoben ist, sogelangt der Regreß bis an den Trassanten, der Trassantist nicht bereichert. Bereichert ist nur der Betrüger. Nach-theil hat entschieden der Verlierer der Tratte und fernerder Nehmer des falschen Indossamentes, wenn mannämlich diesem die Legitimation gegen den Trassaten undgegen die Vorindossantcn und den Trassanten bestreitet.Dieß zu thun, möchte man schon dadurch geneigt werden,daß dann das Resultat dem Resultat der ersten strengenTheorie fast ganz gleich kommt. Die Abweichung liegtdann lediglich darin, daß der Trassant nicht bereichert ist.Dieser Mangel der Bereicherung entsteht aber dadurch,daß der Trassat, wenn er zahlt, Deckung erhält, unddieser Umstand führt dahin, daß der letzte Jndossatar dasihm Gezahlte behalten kann, und mithin alle übrigen Wcch-sclintercsscnten eben so ungestört in ihren Verhältnissenbleiben, als wenn das unechte Indossament echt wäre.Dieser Mangel der Bereicherung entsteht, wenn ProtestMangel Zahlung erhoben war, dadurch, daß den Nach-indossataren, also namentlich dem letzten Jndossatar dieVorindossanten und der Trassant eben so verpflichtet sind,als wenn das unechte Indossament echt wäre. Dieß Re-sultat, welches noch befriedigender ist, als das Resul-tat der ersten strengen Theorie, giebt eine Garantie fürdie Statthaftigkeit der Anwendung dieser zweiten Theorie.Diese zweite Theorie ist aber auf einen tiefern Grund, alsauf das bloße Resultat zu stützen, und dieser Grund ist2. daß von jedem Wechselnehmer eine Prüfung ver-langt werden muß, welche, von ganz besondern Umstän-den abgesehen, stets das Geben falscher Indossamente ver-hindern wird. Dieß ist die Prüfung der Identität