Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
491
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§. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 49t

Fälschung an sich trägt, kann also nur auf die Unver-dächtigkeit des Papieres gehen. Bei dieser Art, die Legi-timation zu prüfen, wird vom Trassaten und von jedemWechselgeber und Wechselnehmer eine Prüfung verlangt,welche einem jeden gleichmäßig möglich ist, und es scheint,daß man eine andere, als eine mögliche Prüfung nichtverlangen kann. Dieß ist gewiß richtig, sobalv man zu-giebt, daß die Prüfung der Unverdächtigkeit des Papieresgenügen solle. Dieß kann aber nur dann zugegeben wer-den, wenn noch eine anderweitige Garantie da ist, wegenwelcher sie für genügend gehalten werden kann. Einesolche Garantie ist nothwendig, weil die Prüfung der Un-verdächtigkeit des Papieres in Betreff der Echtheit der In-dossamente, also der Wirklichkeit der Zahlungsaufträge of-fenbar so gut, d. h. so schlecht wie keine Prüfung ist.Es muß also noch besonders vermittelt werden, daß diesefast nichts bedeutende Prüfung genügen soll, um demzahlenden Trassaten oder Acceptanten einen Anspruch aufDeckung und dem Wechselnehmer aus dem Protest Man-gel Zahlung einen Regreß gegen die Vorindossanten undden Trassanten zu geben. Die Auffindung einer solchenVermittelung dient zur größten Beförderung des Wechsel-verkehrs , indem er nicht leichter von Statten gehen kann,als wenn jene leichte Prüfung genügt und dennoch durcheine anderweitige Garantie Sicherheit bietet. Die hiervermittelnde Garantie liegt in einem doppelten Umstand,1. darin, daß, wenn das unechte, aber scheinbar echteIndossament in gewissen Grenzen, welche eben noch zubestimmen sind, wie ein echtes behandelt wird, ein Resul-tat sich crgiebt, welches dem Interesse der Wechselintcrcs-sentcn nicht im Geringsten widerstreitet. Das Resultat istdieses. Wenn der Trassat zahlt, so hat er das Recht