Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Die Wechselfälschung.

lich ist, der Legitimation nicht entgegen. Einem so legi-timsten Jndofsatar (also dem Nehmer eines falschen In-dossamentes und den Nachindossataren) zahlt der Trassatgültig (d. h. er kann nicht zurückfordern und hat dasRecht auf Deckung^)), und ist der Trassat als Accep-tant verpflichtet, und ein solcher Jndofsatar hat aus demProtest Mangel Zahlung ein Regreßrecht gegen die Vorin-dossanten und den Trassanten. Es fragt sich, ob diese Theo-rie gerechtfertigt und auf welchen tiefern Grund sie zurückge-führt werden kann, damit sie und ihre weitern Folgen be-friedigend bestimmt und begrenzt werden. Sie hat Fol-gendes für sich. Der durch das Indossament beabsichtigteZweck, die Tratte an einen Andern zahlbar zu machen,kann auf eine zweifache Art erreicht werden, einmal so,daß die Wirklichkeit des weitern Zahlungsauftrages, alsodie Echtheit jedes Indossamentes auf vollständig bewei-sende Art dargethan werde. Dann würden die Unter-schriften der Indossanten verificirt werden müssen, es würdenicht mehr das zwei- bis dreizeilige Indossament genügen,der mehrmals girirte Wechsel würde ein Paket werden,in den Wechselverkehr würde eine Schwerfälligkeit kom-men, die ihn zerstört. Es kann ferner der Zweck aufeine leichtere Art erreicht werden, und es bleibt, wennman dieser Schwerfälligkeit entgehen will, nichts Anderesübrig, als sie zu wählen. Diese leichtere Art bestehtdarin, daß die Echtheit jedes Indossamentes, statt daß siebewiesen werden muß, lediglich nach Maaßgabe des Wech-sels selber geprüft werde. Diese Prüfung kann nur dar-auf gerichtet werden, ob das Wcchselpapier Spuren einer

4) Er muß aber die Identität des die Zahlung beantragen-den Wechselnehmers prüfen.