Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 48S

gab oder schuldet, nichts zu Gute gekommen. Hätte erdoch die Tratte besser gehütet! Bereichert ist 3. der Tras-sant, welcher die Valuta empfangen oder zu fordern hat,ohne zur Deckung des Trassaten verpflichtet zu seyn; undferner 4. der Betrüger, welcher für eine Tratte, aus derihm kein Recht zustand, eine Valuta erhielt. Von allenübrigen Wechselgebern und Wechselnehmern wird durchdas unechte Indossament Keiner, wenigstens nicht blei-bend benachtheiligt, und Keiner bereichert. Es fragt sich,wie das Rechtsverhältniß jener vier Personen zu einander ist.

Zweite Ansicht. Der erwähnten Theorie tritt ent-gegen ein derselben nicht entsprechendes kaufmännischesVerfahren und eine weitverbreitete kaufmännische und ju-ristische Ansicht. Im Verkehr wird es so gehalten, daßder auf die Wechsclzahlung angegangene Trassat die Prü-fung der Legitimation nur darauf richtet, ob in der Reiheder Indossamente etwas, was Verdacht erregen könnte,enthalten sei, und nur hierauf geht auch die Prüfung desvon einem Nachmann auf Einlösung angegangenen Vor-mannes. Dafür, daß diese beschränkte Prüfung recht-lich genügen müsse, macht man geltend, daß eine weiter-gehende nicht möglich sei, und so findet sich denn beiKaufleuten und Juristen und in der Praxis in Anklän-gen eine Theorie, die man etwa so fassen könnte. ZurLegitimation eines Jndossatars genügt ein scheinbar echtesoder eine Reihe scheinbar echter Indossamente, es steht dieUnechtheit des Indossamentes, wenn sie nur nicht ersicht-

3) Nicht einmal die Identität der die Zahlung beantragen-den Person mit der in dem letzten Indossament genannten Per-son Pflegt geprüft zn werden, und auch dieß wird von Manchenfür etwas gehalten, was ganz in der Ordnung sei. Dieß istaber offenbar nicht zu rechtfertigen.