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Die Wechselfälschung.
Trassant, noch die Vorindossanten verpflichtet sind. Dennalle diese Wechselgeber sind nur denjenigen Personen ver-pflichtet, denen der Trassat zahlen soll. Hieraus ergiebtsich. Wenn einem dieser nicht legitimirten Jndossatareder Trassat, mag er Acceptant übcrvieß seyn oder nicht,zahlt, so hat er kein Recht aus Deckung gegen den Tras-santen oder sonstigen Deckungsverpflichteten, aber ein Riick-sordcrungsrecht gegen den Jnvossatar, dem er zahlte. Die-ser hat aus dem Wechselschluß gegen seinen Nachindossan-tcn ein Recht auf das Interesse, wenn nicht ein Andererdiesen Vertrag in eigenem Namen abschloß, in welchemFall dieser Andere es ist, welchem dieses Recht zusteht,und welcher dem Nachindossatar verpflichtet ist, nach Um-ständen zum Ersatz des Interesse oder zur Cession seinesRechts. Jeder Nachindossant ist aus seinem Wechselschlußverpflichtet. Wer dann zuletzt haftet, ist der Nehmerdes falschen Jnvossamentes, welcher ohne Recht gegen dieVorindossanten und den Trassanten ist. Wenn ProtestMangel Zahlung des Trassaten oder Acceptanten erhobenist, so hat der Nachindossatar den Wechsclrcgreß nur ge-gen die Nachindossanten. Wer dann zuletzt hastet, istwieder der Nehmer des falschen Indossamentes, welcherohne Recht gegen die Vorindossanten und den Trassantenist. Das G esammt resultat ist demnach, wenn mannur so weit, wie angegeben, die Verhältnisse verfolgt,dieses. Nachtheil hat 1. der Nehmer des falschen Indos-samentes; denn für die Valuta, die er als solcher gab,ist ihm, als Indossanten, keine Valuta bleibend zu Gutegekommen. Hätte er doch die Identität der Person ge-prüft! Nachtheil hat ferner 2. der Verlierer der Tratte,denn dieser entbehrt, weil er die Tratte nicht hat, allesRechts aus der Tratte, ihm ist für die Valuta, die er