§. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 487
Indossanten und der Acceptant ^) trotz des (zwischenliegen-den) falschen Indossamentes dem ersten Nehmer desselbenund den Nachindossataren verpflichtet? Zwei Ansichtenhaben Boden und Conscquenz.
Erste Ansicht. Der Trassat soll laut der Trattedem ersten Nehmer der Tratte zahlen. Dieser, aber sonstNiemand, kann ihn beauftragen (durch Indossament), ei-nem Andern zu zahlen. Dieser Andere, aber sonst Nie-mand, kann ihn beauftragen (durch Indossament), einemDritten zu zahlen. Und so fort. Der rechtliche Willealler Wechselinteressentcn geht demnach dahin, daß derTrassat nur auf den wirklichen, nicht auf den scheinbarenZahlungsauftrag eines Wechselnehmers, also nur auf einechtes, nicht auf ein falsches Indossament zahlen solle.Der Nehmer eines falschen Indossamentes überbringtnicht einen wirklichen Zahlungsauftrag eines Wechselneh-mers, ist daher nicht legitimirt zur Eincassirung, undkann daher auch nicht (durch sein Indossament) einenAndern (die Nachindossatare) legitimiren. Demnach stehtdie von dem Trassaten einem Andern als dem ersten Neh-mer der Tratte geleistete Zahlung einer diesem Letztem ge-leisteten Zahlung nur dann gleich, wenn jener Andere einununterbrochenes und echtes Indossament für sichhat, oder wenn (falls er nicht das erste Indossament nahm)die Reihe der bis auf ihn hinabgehenden Indossamenteaus lauter ununterbrochenen und echten Indossamen-ten besteht. Dem Nehmer eines falschen Indossamentes undden Nachindossataren soll also der Trassat nicht zahlen, undhieraus folgt, daß ihnen weder der Acceptant, noch der
2) Mit der Verpflichtung des Acccptanten fällt die Fragezusammen, ob der Trassat das Gezahlte zurückfordern kann.