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Die Wechselfälschung.
dossamenteö einen Rechtsanspruch, und dieser nach Um-ständen an den Betrüger oder seinen Mandatar, welcherdie Tratte von diesem erhandelte ^).
§. 287.
Falsches Indossament. Fortsetzung.
Falsches Indossament. Verpflichtung des Acceptantcn,des Trassanten und der Indossanten für den gewöhnlichenFall, daß eine Ordretratte mit lauter Ordreindos-samenten vorliegt. Es sind drei Classen von Wechsel-personen zu unterscheiden, und darunter insbesondere dieVorindossanten und Vorindossatare und die Nachindossan-ten und Nachindossatare (vor und nach dem falschen Jn-' dossament) ^). I. Auf das Verhältniß des Acceptanten,des Trassanten, des ersten Nehmers der Tratte, der Vor-indossanten, der Vorindossatare zu einander ist die Unecht-heit des (spätern) Indossamentes ohne Einfluß. Jederdieser Wechselgcber ist jedem dieser Wechselnehmer verpflich-tet. Auch hat der Trassat oder Acceptaut, welcher einemdieser Wechselnehmer zahlt, das Recht auf Deckung. II.Auf das Verhältniß der Nachindossanten und Nachindos-satare zu einander ist die Unechtheit des (frühern) Indos-samentes ohne Einfluß. Jeder dieser Jndossatare hat ge-gen jeden dieser Indossanten das Regreßrecht. III. Esbleibt die Frage übrig: Sind der Trassant und die Vor-
3) Vgl. unten §. 290.
1) Mit diesen Ausdrücken ist der Geber des falschen In-dossamentes gar nicht begriffen, der Nehmer desselben ist wederVorindossatar noch Nachindoffatar, er ist Jndossatar durch daöfalsche Indossament, er ist aber der erste Nachindoffant.