Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§. 286. Falsches Indossament.

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sich für den in demselben genannten Indossanten ausgab,haftet nicht als Indossant, weil das Indossament seinenNamen nicht trägt, es kann ihm gar nicht zur Recogni-tion vorgelegt werden. Er ist nur demjenigen verpflich- .tet, dem er das Geben des Indossamentes versprach, undnicht aus einem Delikt, sondern aus der Nichterfüllungdes Wechselschlusses, denn es fehlt an der Wirklichkeitdes versprochenen Zahlungsauftrages und Wechselverspre-chens. Das Indossament ist, da es am Vertragswillensowohl des angeblichen Indossanten, als auch des Betrü-gers fehlt, weder ein Indossament des Erster«, noch einIndossament des Letzter«, also gar kein Indossament, esist keine Anweisung und kein Wechsel. Es bleibt dieFrage: welchen Wechselnehmern, ein falsches Indossamentvorausgesetzt, der Acceptant, der Trassant, ein Indossant'verpflichtet ist? Die Antwort ist für den seltenen Fall,daß eine Rectatratte mit lauter Rectaindossamen-ten vorliegt, nicht bedenklich. Der Acceptant wie derTrassant ist nur dem ersten Nehmer der Tratte undgar nicht den Jndoffatarcn verpflichtet, jeder Indossantist nur seinem unmittelbaren Jndossatar verpflichtet. Wennder Acceptant dem Jndossatar die Zahlung weigert^), sokann der Regreß nur der Reihe nach genommen werden,und bleibt also bei dem Nehmer des falschen Indossamen-tes hängen, da der angebliche Indossant nicht verpflichtetist. Der Letztere, welchem die Tratte abhanden kam, hatvielmehr umgekehrt gegen den Nehmer des falschen Jn-

2) Wenn der Acceptant oder Trassat, die Fälschung nichtkennend, zahlt, so gilt das im folgenden tz. 287. Bemerkte,weil das Wort Ordre nur auf die Verpflichtung des Wech-selgelds, nicht aber auf die Legitimation zum Empfang der Zah-lung Einfluß hat.