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Die Wechselsälschung.
steht aber nicht unter der Voraussetzung, daß die Tratteecht sei; es ist unabhängig von dem Zahlungsauftrag unddem Versprechen des Trassanten
§. 286.
Falsches Indossament.
Ein Indossament ist falsch, unecht. D. h. derjenige,den das Indossament als Indossanten nennt, hat dasselbeweder ausgestellt noch gegeben H. Der angebliche In«dossant ist nicht verpflichtet, er hat das Recht, seineangebliche Handschrift eidlich zu diffitiren. Der Betrü-ger, welcher das Indossament gegeben hat, indem er
9) Dieser Vegriindung kann man folgenden bedeutenden, da-her nicht außer Acht zu lassenden Einwand entgegenstellen. Dererste Indossant B. giebt dem ersten Jndossatar C. zwei Tratten,damit dieser auf Grundlage derselben die Zahlung des Trassa-ten suche. Nun ergiebt sich aber, daß die eine Tratte gar nichteine Tratte ist. Der Indossant hat statt zwei Tratten nur einegegeben. Ist dieses vielleicht eine Nichterfüllung seines Wech-selschlusses mit der Wirkung, daß gar kein Wcchselvertrag zuStande gekommen ist? Ist es nämlich eine Voraussetzung fürden Wechselvertrag des Indossanten und Jndossatars, daß auchdie Tratte des A. eine Tratte sei, also die Unterlage für dieZahlung und Acceptation des Trassaten nicht fehle? Dann istauch die Tratte deö B. nicht eine Tratte. Er hat den Wech-selschluß nicht erfüllt, indem er statt zwei Tratten zwei Nicht-tratten gab, er hastet also unmöglich wechselrechtlich, weder demC., noch dessen Nachmännern. Wenn dieses richtig ist, so istdas Resultat: Aus den auf einer falschen Tratte stehenden In-dossamenten entsteht keine Wechselverpflichtung. — Dieser Ein-wand läßt sich aber widerlegen.
1) Diesem Fall steht ein zweiter gleich im Gegensatz einesdritten und vierten Falles. Es gilt hier das §. 284.Note 1. Bemerkte.