Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. ^83

richtigeren. Das Resultat ist nun folgendes. Wenndie falsche Tratte durch Indossamente weiter begeben ist,so kann der Trassat dem Jndossatar gegenüber weder eineZurückforderung der Zahlung, noch eine Befreiung vonder Verpflichtung aus dem Accept auf den Umstand grün-den, daß die Tratte falsch sei. Die Tratte ist bezahltund dem Trassaten oder Acceptantcn eingehändigt, keinerder Indossanten kann demnach von einem Jndossatar be-langt werden. Der Trassat (Acceptant), welcher zahlte,kann die Deckung von dem vermeintlichen Trassantennicht verlangen, weil dieser nicht der wirkliche Trassantist. Derjenige, an welchen er sich allein halten darf, istder erste Nehmer der Tratte, welcher für die Wirklichkeitdes von ihm, wenn auch nicht factisch doch rechtlich durchdie Vermittelung der Jndossatare überbrachten Zahlungs-auftrages des Trassanten einstehen muß. Diejenige vonden Wechselpersonen, welche durch den Betrüg mit derfalschen Tratte am Ende leidet, ist demnach der ersteNehmer der Tratte, da er es ist, welcher entweder demTrassaten zur Deckung verpflichtet ist, oder bei welchem,wenn die Tratte unter Protest geht, der Regreß hängenbleibt b). II. Die Verpflichtung eines jeden Indossan-ten gegen jeden Jndossatar ist, wenn gleich die Tratteunecht ist, eben dieselbe, wie wenn sie echt wäre. Denndas in dem Indossament (wie in jeder Tratte) außer demZahlungsauftrag enthaltene Wechselvcrsprechen enthält nurdie Bedingung, daß die Zahlung des Trassaten ausbleibe,

8) Legislativ spricht für die Verpflichtung des Acccptantender falschen Tratte gegenüber den Jndossatarcn, daß nun alledurch die Indossamente beabsichtigten Zwecke erreicht werden undbleiben, während durch die Regrcßnahme jedenfalls einige, undmöglicherweise alle vereitelt werden.

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