Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Wechselfälschung.

Indossamentes, welche die vertragsmäßige Voraussetzungfür den Zahlungsvertrag und Acceptatwnsvertrag zwischendem Trassaten und dem Jndossatar ist. Die Echtheit derTratte ist für das Verhältniß zwischen dem Trassaten oderAcceptanten und dem Jndossatar gleichgültig. Denn nurderjenige Zahlungsauftrag kann die Voraussetzung seinesAntrages sein, welchen er zu vertreten im Stande ist,dieser Art ist aber nur der in dem ihm gegebenen Indos-sament enthaltene, es ist dieß der seinem Begebungsver-trag (mit seinem Indossanten) entsprechende Zahlungsauf-trag, für die Wirklichkeit fremder Begebungsverträge kanner nicht einstehen. Dieß wird bestätigt, wenn man dasIndossament als eine separate Tratte denkt, wenn derJndossatar diese und die Grundtratte präsentirt, so ist esklar, daß er in Betreff der letztem nichts weiter behaup-ten kann und will, als daß sie ihm von seinem Trassan-ten (dem Indossanten) eingehändigt sei, damit er sie alsDeckung für die Zahlung und Acceptation der neuen(in dem Indossament enthaltenen) Tratte dem Trassatenaushändige. Dem Jndossatar gegenüber ist die Berufungdes Trassaten oder Acceptanten, daß die Tratte falsch sei,nur eine Einrede mangelnder Deckung. Jenes wirdferner bestätigt, wenn man die Wirkung eines falschen In-dossamentes beachtet. Da nur der Nehmer desselben keinRecht aus der Tratte hat, seinem Jndossatar und denfolgenden Jndossataren aber die ihnen geleistete Zahlungnicht wieder abgefordert werden kann, und in Folge desAccepts gezahlt werden muß Z, so folgt für die mittel-baren Nehmer, also die Jndossatare einer falschen Tratteganz dasselbe. Die Gründe für die Bejahung sind die

7) Diese Sätze werden in §. 287 ihre Rechtfertigung finden.