Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. 481

Zahlungsauftrag anschließt. Der rechtliche Wille des Jn-dossatars kann aber nur dahin gehen, die .Zahlung indem Sinn zu beantragen, in welchem der Indossant siebeauftragt hat, und dieser kann die weitere Zahlung anden Jndofsatar nicht anders beauftragen wollen, als wieer selber sie für sich beantragt ^), demnach unter der Vor-aussetzung eines wirklichen Zahlungsauftrages des Tras-santen. Hiernach ist die Echtheit der Tratte die vertrags-mäßige Voraussetzung für den Zahlungsvertrag undAcceptationsvertrag zwischen dem Trassaten und einem je-den Jndofsatar. Wie sollte denn auch der Trassat, wel-cher durch die Acceptation verspricht, den Zahlungsauf-trag des Trassanten zu erfüllen, verpflichtet seyn zu einerZahlung, in welcher eine solche Erfüllung gar nicht liegt?I,. Für die Bejahung der Frage kann man geltendmachen. Der Jndofsatar gründet seinen Antrag zur Zah-lung und zur Acceptation zwar auf die Vorzeigung derTratte und des Indossamentes, und überbringt mithinzwei Zahlungsaufträge, aber nur den des Indossantenüberbringt er in eigenem Namen, dagegen den desTrassanten im Namen seines Indossanten, und da-her ist es nur die Wirklichkeit des in dem Indossamententhaltenen Zahlungsauftrages, also nur die Echtheit des

5) Denkt man das an die Tratte sich anschließende Indossa-ment vollständig, so lautet es: Ich, B, (der Indossant) fordereSie auf in diesem meinem Auftrag, und im Auftrag des A.(des Trassanten), für des lctztern Rechnung zu zahlen. Aufdie Grundlage des dem Sinn nach so lautenden Indossamentesbeantragt der Jndofsatar die Zahlung.

6) Die geleistete Zahlung darf mithin der Trassat, gleich-viel ob er acceptirt hatte oder nicht, wenn er hinterher erfährt,daß die Tratte falsch war, von dem Jndossatar, der sie empfing,zurückfordern.

Tköl'ü Handelsrecht. 2r Bd.

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