Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Die Wechselfälschung.

rm des ersten Nehincrs der Tratte die Vorsichtsrcgel, daßer für die genaueste Prüfung der Identität der Person,welche sich für den Trassanten ansgiebt, Sorge trage.Durch diese Prüfung, welche er selber oder eine Mittels-person, z. B. sein Commissionen-oder Makler, vornimmt,wird aber nicht sein Recht bestimmt. Denn der Man-gel der Identität geht schlechtweg, auch wenn ihn garkeine Schuld trifft, auf seine Gefahr, dieß folgt, wie er-örtert ist, aus dem Begriff der Tratte und des Acceptes.Die Wechselordnungen, welche den Acceptantcn gleichmä-ßig verpflichten, die Tratte möge echt oder falsch seyn,sind dahin zu untersuchen, ob diese gleiche Verpflichtungauch gegen den ersten Nchiner der Tratte bestehen soll,es wird dann der Unterschied zwischen dem Accept einerTratte und einem eigenen Wechsel dem Begriff nach auf-gehoben 2. Ist der Acceptant den Jndossataren,wenn die Tratte falsch ist, verpflichtet? Das Nein und dasJa hat Gründe für sich. a. Für das Nein kann mangeltend machen. Auch zwischen dem Jndossatar und den:Trassaten ist die Echtheit der Tratte die vertragsmäßigeVoraussetzung des Zahlungsvcrtragcs wie des Acccpta-tionsvertrages. Denn der Jndossatar beantragt die Zah-lung wie die Acccptation auf die Vorzeigung der Tratteund des Indossamentes, und damit auf die Grundlagenicht nur des in dem Indossament, sondern auch des inder Tratte enthaltenen Zahlungsauftrages, an welche sichder in dem Indossament enthaltene nur als ein weiterer

3) Vgl. auch oben §. 204.

4) So auch Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.418420.8.5. und französische Entscheidungen. Broicher und Grimmrhein. H. G. B. S. 84. Note l>. 3.