8. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. 479
Trassaten die Tratte und damit den in der Tratte ent-haltenen Zahlungsauftrag und beantragt die Zahlung wiedie Acccptation nicht ohne Weiteres, sondern auf Vorzei-gung der Tratte und damit auf die Grundlage des Zah-lungsauftrages des Trassanten, und, wie sich von selbstversteht, eines wirklichen Auftrages des Trassanten, dennes ist sein Begebungsvertrag, auf welchen er seinen An-trag gründet ^). Die Wirklichkeit dieses Zahlungsauftra-ges also die Echtheit der Tratte ist demnach die ver-tragsmäßige Voraussetzung des Zahlungsvertra-ges wie des Acceptationsvertrages. Demnach kann derTrassat die Zahlung, welche er auf Vorzeigung einer fal-schen Tratte dem ersten Nehmer derselben leistete, zurück-fordern, und ist der Acccptant einer falschen Tratte demersten Nehmer derselben zur Zahlung nicht verpflichtet.Hieraus folgt ferner. Wenn der Trassat oder Acccptantdie Zahlung einem Jndossatar des ersten Nchmers leistet,und sie von diesem Jndossatar nicht zurückfordern darf,so darf er Schadloshaltung (Deckung) von dem erstenNehmer der falschen Tratte, als deren Indossanten, for-dern, denn auf die in dem Indossament enthaltene Trattezahlt der Trassat, mit andern Worten, den in dem In-dossament enthaltenen Zahlungsauftrag erfüllt der Trassatnur unter der Voraussetzung für Rechnung des Trassan-ten der Grundtratte, daß diese echt ist, wenn sie falschist, so geht die in dem Indossament enthaltene Trattefür Rechnung ihres Trassanten, des Indossanten. Mankann dieß kurz so ausdrücken: Der erste Nehmer der Tratte,muß dem Trassaten für die Echtheit der Tratte ein-stehen. Aus diesem Satz ergiebt sich für das Verfah-
2) Vgl. auch oben 8« 204.