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Die Wechselfälschung.
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hat, indem er sich für den in derselben genannten Tras-santen ausgab, haftet nicht als Trassant, weil die Tratteseinen Namen nicht trägt, sie kann ihm gar nicht zur Re-cognition vorgelegt werden. Er ist nur denjenigen ver-pflichtet , dem er das Geben der Tratte versprach , undnicht aus einem Delict, sondern aus der Nichterfüllungdes Wechselschlusscs, denn es fehlt an der Wirklichkeit desversprochenen Zahlungsauftrages und Wcchselversprechens.Die Tratte ist, da es am Vcrtragswillen sowohl des an-geblichen Trassanten, als auch des Betrügers fehlt, wedereine Tratte des erstem, noch eine Tratte des letztem, alsogar keine Tratte, sie ist keine Anweisung und kein Wechsel.
8. 285.
Falsche Tratte. Fortsetzung.
I. Verpflichtung des Acccptantcn. Die Frage, obder Acccptant verpflichtet sei, wenn die Tratte falsch ist,ist weniger bedenklich, was seine Verpflichtung gegen denersten Nehmer der Tratte, als gegen die Jndossatarc an-langt. 1. Der Aeceptant ist nicht verpflichtet dem er-sten Nehmer der Tratte ^). Denn der erste Nehmerüberbringt entweder selber oder durch einen Jndossatar dem
mit falschem Trassanten gleich. 2. I.. 34. §. 9. O. cke solutio-nit>u8 46. 3.
4) Also dem Wechselschließer; dem Wechselnehmer nicht an-ders, als wenn dieser auch der Wechselschließer ist. Dem Wech-selschließer wird das Geben der Tratte entweder dahin verspro-chen, daß sie ihm, oder dahin, daß sie einem Andern gegebenwerden solle.
1) Es ist gleich, ob die Tratte von diesem gar nicht in-dossirt, oder indossirt und an ihn zurückgekehrt ist, ob sie rcctaoder an Ordre lautet.