Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
477
Einzelbild herunterladen
 

§. 284. Falsche Tratte.

477

fordert werden könne und dem zahlenden Trassaten einRecht auf Deckung gebe. Es wird sich zeigen, daß derSatz in dieser Allgemeinheit unrichtig ist.

8- 284.

Falsche Tratte.

Die Tratte ist falsch, unecht. D. h. derjenige, densie als Trassanten nennt, hat sie weder ausgestellt, noch 0gegeben ^). Der angebliche Trassant ist nicht verpflich-tet, er hat das Recht, seine angebliche Handschrift eidlichzu diffitiren. Er ist weder einem Nehmcr der Tratte (zurZahlung der Rcgreßsumme verpflichtet, noch dem Trassa-ten (oder Acccptantcn), welcher zahlte, zur Deckung ver-pflichtet^). Der Betrüger, welcher die Tratte begeben

1) Diesem Fall steht ein zweiter Fall gleich, daß er siezwar ausgestellt, aber nicht gegeben hat. In diesem zwei-ten Fall hat er den Zahlungsauftrag geschrieben, aber nicht ertheilt,und das Wechselversprechen geschrieben, aber nicht den Wechsel-vertrag geschlossen. In diesem zweiten Fall befreiet der angeb-liche Trattengeber sich durch den Beweis, daß er die Trattenicht gegeben habe. Der dritte denkbare Fall, daß er die Trattenicht ausgestellt aber gegeben hat, steht dem viertendenkbaren, daß er selber beides gethan, gleich, denn durch dasBegeben der mit seinem Namen von einer andern Hand unter-schriebenen Tratte wird die fremde Handschrift seiner eigenengleich gestellt. Diese verschiedenen Fälle sind bei der Fassungdes Diffessionseidcs nicht unbeachtet zu lassen.

2) Das heißt: hat sie als Trassant nicht gegeben. Erkönnte sie, was aber nicht leicht vorkommen wird, als Indos-sant gegeben haben; dieß ist für die folgenden Fragen gleichgültig.

3) Daher bleibt der Trassat z. B. Schuldner des Trassan-ten. I-. 34. §. 4. O. 6s solutioiiibus 46. 3. Zu vergleichensind für weitere das Deckungöverhältniß betreffende Fragen 1.4,. 16. O. cls cloli exe. 44. 4. luriosus trassaus ist soweit