Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Die Wechselfälschung.

1. Wer aus einem Wechselversprcchen (Tratte, Accept, In-dossament, eigener Wechsel) irrthümlich dasjenige oder dem-jenigen zahlt, was oder welchem zu zahlen er nicht ver-pflichtet ist, oder unter vertragsmäßigen Voraussetzungen,(verpflichtet oder freiwillig) zahlt, welche weder vorhan-den sind, noch eintreten, darf zurückfordern. 2. Wennein Wechsel falsch ist, so hat der angebliche Geber dessel-ben, also der Trassant, oder Indossant, oder Acceptant,oder Promittent, nichts zu fürchten, weil er das Rechthat, seine angebliche Handschrift eidlich zu diffitiren. Fürdie Verpflichtung wirklicher Wechselgeber sind Unterschei-dungen zu machen. 3. Die kaufmännische Ansicht gehtdahin, daß eine Zahlung, auf eine unverdächtige Tratteund unverdächtige Indossamente hin geleistet, gültig undwirksam sei, mithin dem Empfänger nicht wieder abge-locht verloren. 5. Der durch ein Delict veranlaßte Schadenmüsse von dem getragen werden, zu dessen Nachtheil das Delictgeschah. 6. Der allgemeine Grundsatz, um die verschiedenenFragen zu entscheiden, sei: Wer Schaden zufüge lacisucko oderomttteiMo, müsse ihn vergüten, jeder trage die Folgen seinerNachlässigkeit. Dieser Satz wird nun weiter verarbeitet. DieFälschung sei ein Delict eines Dritten, für die Wechseliuteressen-ten ein Casus, alle ständen in Betreff ihres guten Glaubens demSchaden gleich nahe. Für die Frage: wer für den Fälscher büßenmüsse? sei entscheidend: wen die größte Schuld oder wenigstensdie größte Vermuthung der Schuld treffe. In einer unzweifel-haften Schuld sei der, welcher einen Wechsel bei sichtbarer Fäl-schung nehme, er allein trage die Folgen seiner Schuld. So-dann wird der Grundsatz weiter entwickelt für den Fall der fal-schen Tratte, der verfälschten Summe, des falschen Indossamen-tes. Allein die Abhandlung liefert den schlagenden Beweis, wieman auf jenen Grundsatz die verschiedenartigsten Meinungen zu-rückführen kann, und wie die Anwendung desselben daher unbe-friedigt lassen muß, man fühlt sich fortwährend ohne festen Boden.