§. 290. Recht aus einem und auf einen verlorenen Wechsel. 503
das Stück Papier , kann demjenigen, der es hat, mögli-cherweise mit einer persönlichen Klage abverlangt werden.1. Mit einer persönlichen Klage z. B. dem Depositar,Eommodatar, Mandatar (zum Jncasso, zum Verkauf)von seinem Contrahenten. 2. Die Vindication des Pa-pieres, die roi villOioatio, steht demjenigen zu, welchem dasEigenthum an dem Papier zusteht. Nur an das Papier -ist hier zu denken. Die Wechselverträge begründen Forde-rungen ; Forderungen kann man nicht vindicircn, sie kommenauch nicht abhanden. Das Eigenthum an dem LäppchenPapier steht dem zu, welchem die Forderung, das Recht,aus dem Wechsel zusteht, weil, um dieses zu verfolgenund nur hierzu, der Wechsel da ist. Wer das Recht ausdem Wechsel hat, hat auch das (dingliche) Recht aufden Wechsel, kein Anderer. Wer, wenn er den Wechselhätte, das Recht aus dem Wechsel haben würde, der hatauch das Recht auf den Wechsel. Hieraus bestimmt sich,wann die roi vioäioatio statthaft und daß der Satz Handwahre Hand unanwendbar ist. 3. Das Recht auf denWechsel ist also zu unterscheiden von einem persönlichenRecht (z. B. aus einem Depositum) auf Aushändigungdes Wechsels, und von einem solchen Recht (aus demWechselschluß) auf das Geben eines Wechsels, d. h. aufAbschließung des Wechsclvertrages.
Z. 290.
Recht aus einem und auf einen verlorenen Wechsel.
I. Wenn demjenigen, der einen Wechsel und das Recht ausdem Wechsel hat, der Wechsel abhanden kommt (durch Dieb-stahl, Raub, Verlieren, Wegschwimmen des Portefeuille) H,
1) Diesem Verlust wider Willen steht in Betreff unserer