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Verlorener Wechsel.
so ist die Frage, ob er ein Recht auf den Wechsel hat?So lange er den Wechsel nicht wieder hat, ist ihm dieAusübung seines Rechts, auch im ordentlichen Proceß,unmöglich, weil diese die Vorzeigung und Auslieferungdes Wechsels voraussetzt ^). Er hat das Recht auf denWechsel gegen jeden, welcher kein Recht aus dem Wechselhat, daher gegen den, welcher nichts weiter als dasHaben des Wechsels für sich anführen kann, denn dieserUmstand allein ^) giebt nicht ein Recht aus dem Wechsel.Wenn der Wechsel weiter indossirt worden ist (von demDieb, Räuber, Finder, oder einem Andern, dem z. B.der Dieb das Papier schenkte oder verkaufte oder zur Auf-bewahrung gab), nothwendig durch ein falsches Indossa-ment, so hat der Verlierer ein Recht auf den Wechselgegen den Nehmer des falschen Indossamentes, wenn die-ser noch den Wechsel hat, denn dieser hat kein Recht ausdem Wechsel, nicht aber gegen die Nachindossatare, dennder Nachindossatar hat kein Recht aus dem Wechsel, unddaher das Eigenthum am Wechsel. Der Verlierer (erheiße D.) hat gegen den Nehmer des falschen Indossa-mentes (er heiße E.) ein Recht auf Herausgabe des Wech-
Frage der Fall gleich, daß der Wechsel durch Untreue des De-positars, Commodatars, Mandatars an einen Dritten kommt,dem er mit einer persönlichen Klage nicht abverlangt werden kann.
2) Es fehlt gemeinrechtlich an allem Nechtögrunde für dieBehauptungen: 1. der Acceptant sei verpflichtet, gegen Cautionzu zahlen auf ein anderes Exemplar. Also welches sein Acceptnicht trägt. 2. Der Trassant und die Indossanten seien ver-pflichtet, eine neue Tratte und neue Indossamente auszustellengegen Caution. Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.590—593. Z. 2.
3) Von einem an den Inhaber zahlbaren Wechsel ist hiernicht die Rede.