§. 290. Recht aus einem und auf einen verlorenen Wechsel. 505
selS, wenn E. den Wechsel noch hat, wenn er ihn nichtmehr hat, so hat D. mindestens ein Recht auf Her-ausgabe dessen, was E. durch Eincassirung oder durchWciterbegebung des Wechsels erhalten hat. Daß diesesnichts Unbilliges hat, ergicbt sich daraus, daß E. durchAusübung des Rechts aus dem Wechsel Vortheil zog,während das Recht aus dem Wechsel nicht ihm, sonderndem D. zustand ^). Die Klage des D. gegen den E.möchte die negotiorum sscstorum activ seyn, der D. hatdurch die Eincassirung oder Begebung des Wechsels, auswelchem das Recht nicht ihm, sondern dem D. zustand, desletzteren Geschäfte, sie für die seinigen haltend, geführt; esmöchte aber der D. auch mit einer coocliotio sink causagegen E. klagen können ^). Was der E. durch den Wech-
4) Er hat größere Rechte, wenn E. doloserweise sich desWechsels entäußerte. Man denke an die aetio aä exlilbanäum.
5) Hiergegen kommt 1. nicht in Betracht, daß E. factischgar nicht bereichert ist, weil er Valuta zwar empfing, aber auchgab. Rechtlich ist er bereichert durch den Schaden des D. Auchkommt 2. nichts daraus an, ob man eine größere Sorglosigkeit demD. in Betreff der Aufbewahrung des Wechsels oder dem E. inBetreff der Prüfung der Identität seines Indossanten vorwerfenkann. Denn daß der Wechselinhaber zur sorgsamen Aufbewah-rung des Wechsels irgend Jemand verpflichtet sei, läßt sich garnicht herausstellen, der Satz hieße hier: daß der Nehmer desfalschen Indossamentes ein Recht aus dem Wechsel lediglich durchdie Negligenz des Verlierers erhielte. Dieß ist, wenn es auchnur dem letzter« gegenüber gedacht wird, immer ohne Nechtögrund.
6) Vgl. Puchta Pandecten. 8. 312.
7) Die Frage nach der Klage des D. gegen E. bedarf nocheiner gründlichen Untersuchung. Dabei ist zu beachten, inwie-fern dem D. auch durch Vermittelung seiner Vorwärmer gehol-fen werden könnte, und ihm aus dieselbe ein Recht zustehen möchte.